Prozeßkosten


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EINFÜHRUNG

Die in einem Prozeß entstehenden Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Dieser Grundsatz ist in § 91 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) niedergeschrieben und gilt nicht nur für den Zivilprozeß, sondern für alle Gerichtszweigen, also etwa auch im Strafrecht und im Verwaltungsrecht. In der Praxis kommt es durchaus nicht seltenen vor, daß eine Partei teilweise gewinnt und teilweise auch verliert. Dann werden die Kosten grundsätzlich auf beide Parteien verteilt (vgl. § 92 Abs. 1 ZPO).
Verklagt beispielsweise Herr Meier Frau Müller auf Zahlung von 1000,- DM und bekommt 700,- DM zugesprochen, so hat Herr Müller 3/10 und die Gegenseite 7/10 der gesamten Kosten zu tragen.
Das Gericht trägt nie die Kosten.

Was sind nun die Kosten des Rechtsstreites? Unter den „Kosten des Rechtsstreites“ ist zweierlei zu verstehen. Zunächst unterfallen hierunter die Gerichtskosten. Sie bemessen sich regelmäßig nach dem Streitwert der Sache und müssen von der Klägerseite vorgeleistet werden, damit sich ein Richter mit seiner Sache beschäftigt. Diese Kosten bekommt er aber im Falle eines Sieges von der Gegenseite ersetzt - wenn die Gegenseite denn zahlungsfähig ist.
Unter die „Kosten“ fallen daneben aber auch diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig sind, also vor allem die Kosten für einen Anwalt (außergerichtliche Kosten). Erstattungsfähig sind nur die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen, nicht dagegen vereinbarte Honorare. Nicht erstattungfähig ist die an den Vertreter zu zahlende Umsatzsteuer, wenn die Partei vorsteuerabzugsfähig ist.
Weiterhin sind aber auch die Auslagen der Partei erstattungsfähig, etwa die Kosten für notwendige Reisen und auch für die - durch notwendige Wahrnehmung von Terminen - entstandene Zeitversäumnis.

Als Kosten sind die Kosten aller Instanzen zu verstehen. Maßgeblich für die entgültige Kostenverteilung ist allein die Frage, wer letztendlich unterliegt. Ob eine Partei in der Vorinstanz obsiegte oder wer das Rechtsmittel eingelegt hat, ist unerheblich. Nur wenn der Gewinner in der 2. oder 3. Instanz im wesentlichen aufgrund neuen, dem unteren Gericht nicht bekannten Vorbringens obsiegt, muß grundsätzlich er die Mehrkosten tragen.

Die Höhe der Kosten ist - grundsätzlich - abhängig von der Höhe des Streitwertes, sofern dieser ermittelbar ist. Im oben genannten Beispiel beträgt der Streitwert 1.000,- DM. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand nicht genügende Anhaltspunkte für einen Streitwert, so ist ein Streitwert von 8.000,- DM anzunehmen, vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Ermittlung des Streitwertes kann im Einzelfall schwierig sein, etwa dann, wenn eine Auskunft eingeklagt wird. Da es nahezu unzählig viele solcher Fälle gibt, sei hier auf die Fachliteratur (etwa: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, siehe auch unten) verwiesen.
Teilweise liegt einem Rechtsstreit kein Streitwert zugrunde, beispielsweise im Strafrecht. In einem solchen Fall sind die Kosten von dem Aufwand des Verfahrens abhängig.

Die Höhe der Kosten ist schließlich auch abhängig von dem Stand des Verfahrens. Ein Berufungsverfahren ist beispielsweise teurer als ein Verfahren in der 1. Instanz.

Hinzuweisen ist noch auf die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe (PKH), die einer Partei dann gewährt wird, wenn sie die Kosten für die Prozeßführung nicht tragen kann, die Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und die Klage nicht mutwillig erscheint (vgl. §§ 114 ff. ZPO).

Aufgrund des unterschiedlich hohen Aufwandes für die Erledigung eines Prozesses unterscheiden sich auch die Kosten in den einzelnen Gerichtszweigen:


Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr.


ALLGEMEINE ZIVILVERFAHREN

Nach dem oben genannten Grundsatz hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen. Genannt sei etwa der nicht seltene Fall, in die Klage für den Beklagte überraschend ist und er sofort anerkennt. Dann hat gem. § 93 ZPO der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Vor einer Klage sollte der Beklagte also regelmäßig gemahnt werden.

Die Berechnung der Gerichtsgebühren bestimmt sich nach dem Streitwert. Zusätzlich zu den Gerichtsgebühren können Kosten für Zeugen und Sachverständige anfallen. Die Kosten für einen Anwalt berechnen sich grundsätzlich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), wobei die Berechnung der Gebühren kompliziert ist. Nicht ohne Grund existieren spezielle Programme, mit denen sich die Gebühren berechnet lassen. Aus diesem Grund soll im folgenden bei der Berechnung von dem einfachsten Fall ausgegangen werden.

Die Kosten in einem Zivilrechtsstreit sind von folgenden Variablen abhängig:
Der Streitwert wird nach dem freien Ermessen des Gerichts festgesetzt, vgl. § 3 ZPO.

Der Ausdruck „freies Ermessen“ befreit das Gericht aber nicht von der Pflicht , den vollen Wert zu ermitteln und festzusetzen. Es hat nur eine Freiheit darüber zu entscheiden, ob es überhaupt eine Wertfestsetzung vornehmen will. Wenn es sich dazu entschließt, muß es ein pflichtgemäßes Ermessen ausfüllen.

Maßgeblich sind zunächst - sofern sie existieren - gesetzliche Sonderregelungen. Wenn diese fehlen, ist der objektive Verkehrswert zum Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich, nicht der Liebhaberwert oder der Wert nur für den Kläger. Sofern ein genau bezifferter Wert eingeklagt wird, wird dieser regelmäßig als Streitwert herangezogen. Das Gericht muß keinen Beweis über den Wert erheben, es kann aber, vgl. § 3 ZPO.

Sofern der Streitwert nicht festgelegt ist, ist nicht mit Sicherheit zu sagen, wann die Rechtsprechung unter welchen Umständen welchen Streitwert annimmt. Die Rechtsprechung ist unübersehbar umfangreich, wie Hartmann treffend feststellt. Verwiesen sei auf das „Streitwerthandbuch“ von Arno Oestreich, 2. Auflage, Neuwied 1998 (436 Seiten), das „Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ von Alexander Hillach, 8. Auflage, Köln 1992 (539 Seiten) oder den „Streitwert-Kommentar“ von Egon Schneider, 11. Auflage, Köln 1996 (1.127 Seiten).

Die zu zahlenden Gerichtsgebühren bestimmen sich aus dem Produkt der Höhe und der Anzahl der Gerichtsgebühren. Die Höhe einer Gerichtsgebühr bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), vgl. § 11 Abs. 2 GKG. Die Anzahl der zu zahlenden Gebühren bemißt sich nach Anlage 1 zum GKG. Bei einem Klageverfahren in der ersten Instanz fallen drei Gebühren an, sofern ein Urteil gesprochen wird, das nicht Anerkenntnis oder Verzichtsurteil ist. In diesem Fall und in dem Fall der Klagerücknahme oder des Abschlusses eines Vergleiches ist nur eine Gebühr (anstatt drei) zu zahlen.
Im Verfahren der 2. Instanz werden 4,5 Gebühren erhoben. Die Anwaltsgebühr erhöht sich im Verfahren 2. Instanz um 13/10.

Kläger und Beklagter müssen sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen, wenn sie vor dem Amtsgericht klagen vgl. § vgl. §§ 71, 23 Nr. 1, § 78 ZPO. Man kann sich aber vertreten lassen. Falls eine Partei gewinnt, muß die Gegenpartei die Kosten dieses Anwaltes tragen.
Die Kosten des Anwaltes berechnen sich nach dem Streitwert. Nach § 11 BRAGO beträgt die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 600,- DM 50,- DM. Die Gebühr erhöht degressiv nach einem in der Norm genannten Schlüssel mit dem Streitwert. Bei 600,- DM entspricht eine Gebühr noch etwas über 8% des Streitwertes. Bei 220.000,- DM liegt das Verhältnis nur noch bei etwas über 1 %.
Der Anwalt erhält für die Vorbereitung des Prozesses, die mündliche Verhandlung und für ein Beweisaufnahmeverfahren jeweils eine Gebühr, vgl. § 31 Abs. 1 BRAGO.
Es kann der Fall vorkommen, daß ein Prozeß vor einem Gericht geführt wird, bei dem der eigene Anwalt nicht zugelassen ist. In diesem Fall muß regelmäßig ein Verkehrsanwalt, also ein Anwaltes am Ort des Sitzes des Gerichtes eingeschaltet werden, der bei den Verhandlungen anwesend - Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 ZPO - ist.
Grundsätzlich sind die Kosten für den Verkehrsanwalt erstattungsfähig. Voraussetzung ist, daß es der Partei unzumutbar ist, das Verfahren aus der Distanz heraus nur über den Verkehrsanwalt zu führen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverhalt kompliziert ist und die Partei den Prozeßanwalt nicht persönlich, sondern nur durch ihren Anwalt unterrichten kann. Abzustellen ist dabei auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Person der Partei sowie Art und Größe ihres Unternehmens, aber auch die Art, Schwierigkeit und den Umfang des Prozeßstoffes. Eine durch einen Volljuristen vertretene Partei benötigt regelmäßig keinen zweiten Anwalt.
Nach § 26 BRAGO kann der Anwalt eine Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von maximal 40,- DM verlangen.

Voraussetzung für eine Beweisaufnahme ist zweierlei: Zunächst muß eine Tatsache zwischen den Parteien streitig sein. Daneben muß von der beweispflichten Partei ein Beweisantrag gestellt worden sein. Es wird kein Beweis erhoben, wenn Rechtsfragen - wie etwa die Auslegung eines Vertrages - fraglich ist.
Die Kosten der Beweiserhebung sind vom Einzelfall abhängig. Beispielsweise erhalten die Zeugen in der Regel Fahrtkosten- und einen Aufwendungsersatz, auf den sie aber auch verzichten können. Daneben können durch das Gericht Gutachten in Auftrag gegeben werden. Diese Kosten lassen sich von vornherein nicht genau ab- schätzen.

Zu beachten sind - u.a. - folgende Sonderfälle: bei Scheidungsverfahren der § 93a ZPO, und bei Räumungsklagen, § 93b ZPO.

Beispielsfälle:

Fall 1: A klagt gegen B auf Zahlung in Höhe von 1000,- DM. Es findet keine Beweisaufnahme statt.
Gerichtskosten: 3 x 70,- DM 210,- DM
Anwaltskosten: 0,- DM 0,- DM
Gesamt: 210,- DM

Fall 2: Wie Fall 1, nur A läßt sich durch einen Anwalt vertreten.
Gerichtskosten:3 x 70,- DM210,- DM
Anwaltskosten:
Gebühren:2 x 90,- DM180,- DM
Pauschale: 27,- DM
Mehrwertsteuer: 33,12 DM
Gesamt: 450,12 DM


Fall 3: Wie Fall 1, nur beide Parteien lassen sich anwaltlich vertreten.
Gerichtskosten:3 x 70,- DM210,- DM
Anwaltskosten:
Gebühren:4 x 90,- DM360,- DM
Pauschale:2 x 27,- DM 54,- DM
Mehrwertsteuer: 66,24 DM
Gesamt:690,24 DM


Fall 4: Wie Fall 1, es findet aber eine Beweisaufnahme statt.
Da kein Anwalt eingeschaltet ist, ändert sich nichts zu der Lösung von Fall 1, sofern durch die Beweisaufnahme keine zusätzlichen Kosten entstehen, etwa durch Zeugen oder Gutachten.

Fall 5: Wie Fall 1, nur beide lassen sich anwaltlich vertreten und es findet eine Beweisaufnahme statt.
Gerichtskosten:3 x 70,- DM210,- DM
Anwaltskosten:
Gebühren:6 x 90,- DM540,- DM
Pauschale:2 x 40,- DM 80,- DM
Mehrwertsteuer: 99,20 DM
Gesamt:929,20 DM


Fall 6:
Wie Fall 4, nur das Verfahren ist ein Berufungsverfahren.
Das Verfahren findet vor dem Landgericht statt, vgl. § 72, 71, 23 Nr. 1 GVG. Insofern besteht für beide Parteien Anwaltszwang, vgl. § 78 Abs. 1 ZPO. Neben den Kosten für das Verfahren in der 1. Instanz fallen folgende Kosten an:
Gerichtskosten:4,5 x 70,- DM 315,- DM
Anwaltskosten:
Gebühren:13/10 x 6 x 90,- DM 702,- DM
Pauschale:2 x 40,- DM 80,- DM
Mehrwertsteuer: 125,12 DM
Gesamt:1222,12 DM
In diesem Fall hat der Kläger die gesamten Kosten zu tragen, da die Klage mangels Erreichen der Berufungssumme von 1.500,- DM unzulässig ist, vgl. § 511a ZPO. Insofern könnte sich die Beweisaufnahme nur die Feststellung des Streitwert beziehen.
Da die Klage aber durch einen Anwalt erhoben werden muß, kann von diesem in der genannten Höhe Schadensersatz gefordert werden.



Um Ihre Kosten in einem Zivilrechtsstreit abschätzen zu können, füllen Sie bitte folgende Checkliste aus:


1. Schritt:
  1. Der Streitwert beträgt DM.
  2. Verfahrensstand: Klage in der 1. Instanz Berufung
  3. Sie lassen sich durch einen Anwalt vertreten:
  4. Die Gegenseite läßt sich durch einen Anwalt vertreten:
  5. Es wird eine Beweisaufnahme stattfinden:
2. Schritt:


3. Ergebnis:
Der Verlierer des Verfahrens hat allein in dieser Instanz Kosten in Höhe von
DM
zu tragen.


VERFAHREN VOR DEM ARBEITSGERICHTEN

Die Gerichtskosten bei einer Klage vor den Arbeitsgerichten unterscheiden sich von denen des allgemeinen Zivilverfahrens. Die Höhe der Gebühren ist - sofern diese überhaupt erhoben werden, vgl. § 12 Abs. 5 ArbGG - bei Arbeitsgerichten geringer. Daneben werden die Kosten erst nach Abschluß des Verfahrens fällig. Der Kläger muß also keine Vorkasse leisten.

Im Verfahren in der 1. Instanz wird eine einmalige Gebühr von mindestens zwanzig bis zu höchstens tausend Deutsche Mark erhoben, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Im Gegensatz zu den Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und vor dem Landes- bzw. Bundesarbeitsgericht wird nur eine Gebühr (anstatt drei) erhoben.
Neben dieser Gebühr sind die dem Gericht entstandenen Auslagen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der Nummern 9000 ff. des Teiles 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG entsprechende Anwendung findet. Schließlich sind auch die durch die Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern entstandenen Kosten von dem jeweiligen Kostenschuldner zu ersetzen. Auch Reisekosten, die für das Gericht anfallen, sind von dem Kostenschuldner zu tragen.

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich im Urteilsverfahren ebenso wie im zivilprozessualen Verfahren nach dem Streitwert, wobei im erstinstanzlichen Verfahren für die Höhe die Tabelle der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 ArbGG maßgeblich ist. Gem. § 1 Abs. 3 GKG sind für die Streitwertberechnung die Vorschriften der §§ 12ff. GKG und ergänzend der §§ 3 bis 9 ZPO anzuwenden, soweit nicht § 12 Abs. 7 ArbGG Anwendung findet.

Der Streitwert bemißt sich grundsätzlich gem. § 12 Abs. 7 ArbGG an der Obergrenze von drei Monatsgehältern. Die Norm beschränkt daher das dem Gericht nach § 3 ZPO eingeräumte Ermessen und hat den Zweck, das Verfahren besonders günstig zu gestalten.

Ein wesentlicher Unterschied zum Zivilverfahren ist, daß die Parteien im Verfahren der ersten Instanz ihre eigenen Kosten zu tragen haben, vgl. § 12a ArbGG. Auch wird kein etwa erlittener Verdienstausfall ersetzt. Die zur Wahrnehmung ihrer Rechte entstandenen Reisekosten sind hingegen wie im Zivilprozeß erstattungsfähig.
Der Ausschluß der Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 ArbGG gilt nur für das Verfahren in der ersten Instanz.

Im Gegensatz zum Verfahren der ersten Instanz gibt es in höherinstanzlichen Verfahren keine einheitliche Verfahrenspauschalgebühr. Vielmehr findet § 91 ZPO Anwendung. Die Gebühren bemessen sich nach der dem GKG als Anlage 2 beigefügten Tabelle. Dem Grundsatz, das Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit kostengünstiger zu gestalten, wird hierbei dadurch Rechnung getragen, daß die Gebühr um 2/10 vermindert wird.

Eine weitere Besonderheit findet sich in § 12a Abs. 2 ArbGG. Danach ist die Partei, die sich durch einen Verbandsvertreter vertreten läßt, hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Anwalt vertreten worden wäre, aber auch nur dann, wenn die andere Partei durch einen Anwalt vertreten ist. Die Regelung macht Sinn. Denn nur so kann die Chancengleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt werden. Ein Unternehmer kann sich nämlich anwaltlich vertreten lassen und die Kosten hierfür steuerlich geltend machen.


STRAFVERFAHREN

Im Strafprozeß stellt sich die Frage, wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt.

§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO führt dazu aus: „Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder ein Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen ihn angeordnet wird.“ Die notwendigen Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen.

Wird der Angeschuldigte hingegen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, vgl. § 467 Abs. 1 und § 467a StPO. Dieser Anspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch, der nicht auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Diese Sonderregelung der StPO wird durch das StrEG ergänzt.

Die Kosten des Verfahrens sind in § 464a StPO definiert: „Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.“ Die Gebühren bestimmen sich nach den §§ 40 ff. GKG in Verbindung mit dem 6. Teil der Anlage 1 zum GKG. Danach beziffern sich die Gerichtskosten wie folgt:
Bei einer Verurteilung bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 90 Tagessätzen sind 80 DM zu zahlen, bei einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 480,- DM.
Strafverfahren sind also alles andere als kostendeckend.

Zu den Kosten gehören daneben die Kosten für die Vorbereitung der öffentlichen Klage. Das sind alle Auslagen, die zur Tataufklärung, auch durch die Ermittlung in einer sich nicht bestätigten Verdachtsrichtung, und zur Täterergreifung aufgewendet wurden, einschließlich der Polizeikosten, nicht aber Belohnungen an Dritte.
Beispiele hierfür sind etwa die Kosten einer BAK-Wert-Analyse, Sicherstellungskosten und Sachverständigenkosten.

Auslagen sind auch die Pflichtverteidigervergütung. Dolmetscher- und Übersetzergebühren werden dem Angeschuldigten gem. § 464c StPO grundsetzlich nicht auferlegt.

Die Kostenvorschriften der StPO werden durch §§ 74, 109 Abs. 2 JGG ergänzt. Für die Kosten des Vollzuges der Freiheitsentziehung bestehen Sondervorschriften in StVollzG und in der JVKostenO.

§ 464 Abs. 2 StPO bestimmt, daß das Gericht die Entscheidung darüber trifft, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat. Allgemein gilt, daß nur solche Auslagen notwendig sind, die durch Verteidigungsmaßnahmen entstanden sind, also beispielsweise nicht die Kosten für Besuche durch Angehörige in der U- Haftanstalt.

Die Kosten für einen Anwalt bemessen sich nach den §§ 83 ff. BRAGO, wobei Tagessätze von 100,- bis zu 2540,- DM möglich sind. Aufgrund dieser Spannbreite ist die ungefähre Abschätzung der Anwaltskosten hier kaum möglich. Damit der Beschuldigte im Falle seines Freispruches die Kosten für einen Anwalt ersetzt bekommen kann, muß sein Anwalt dem Gericht nachweisen, daß die geltend gemachten Gebühren angemessen sind. Daneben vereinbaren Strafverteidiger mit ihren Mandanten häufig ein festes Honorar, das sich nicht nach der BRAGO bemißt.
Eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers löst keinen Erstattungsanspruch aus, insbesondere dann, wenn der Verteidiger in einer wegen schuldhafter Abwesenheit des Angeklagten ausgesetzten Hauptverhandlung erscheint.
Mehrkosten eines auswärtigen Verteidigers werden nur erstattet, wenn die Zuziehung des nicht am Prozeßort wohnenden Verteidigers notwendig war, z.B. wegen seiner besonderen Fachkenntnisse.
Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind (s.o.).

Ist das Strafverfahren durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, vgl. § 469 Abs. 1 StPO. Das gleiche gilt bei Zurücknahme des Strafantrages, vgl. § 470 StPO.

Die dem Nebenkläger erwachsenden notwendigen Auslagen hat grundsätzlich der Angeklagte zu tragen, vgl. § 472 Abs. 1 StPO.

Der Privatkläger hat den für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten Sicherheit zu leisen, wenn der Beklagte Prozeßkostenhilfe berechtigt ist, § 379 StPO.

VERWALTUNGSGERICHT

Die §§ 154 ff. VwGO regeln, welcher der Beteiligten im Verwaltungsprozeß in welchem Umfang die Kosten zu tragen hat.

Im gerichtlichen Verfahren trägt jeder Beteiligte zunächst die ihm entstehenden Kosten. Die Kostenentscheidung als Grundlage für eine Kostenerstattung erfolgt erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache.

§ 154 Abs. 1 VwGO bestimmt: „Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.“ Die Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts.

Sofern eine Partei teilweise obsiegt, teilweise unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen, vgl. § 155 VwGO.

Entsprechend zu § 91 ZPO hat gem. § 156 VwGO bei einem sofortigen Anerkenntnis durch den Beklagten, wenn dieser keinen Anlaß zur Klage gegeben hat, der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 156 unterbricht also das Unterliegensprinzip und folgt dem Veranlasserprinzip.

Nach § 162 sind die Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Unter den Gebühren werden dabei die Auslagen eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes, in Steuersachen auch eines Steuerberaters verstanden. Nicht anerkannt werden kann die Erstattung von Kosten eines Anwaltes etc. nur, wenn die Zuziehung gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Jedoch kann eine Stadt, die selbst über rechtskundige Beamte verfügt, die Erstattung für einen Rechtsanwalt verlangen, den sie mit ihrer Vertretung betraut hat.
Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß die Kanzlei einen anderen Sitz als den des Gerichts hat, sind nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwaltes aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse notwendig war.

Erstattungsfähig sind auch hier Reisekosten. Der Zeitaufwand ist gem. § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen (ZSEG) zu entschädigen. Regelmäßig ist damit der Verdienstausfall zugrunde zu legen.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vorverfahrens gehören einschließlich der von der Widerspruchsbehörde erhobenen Gebühren zu den erstattungsfähigen Kosten des Prozesses.

Prozeßkostenhilfe wird gem. § 166 VwGO entsprechend den Regelungen der ZPO gewährt, s.o.

FINANZGERICHT

Gem. § 135 Abs. 1 AO trägt der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens vor den Finanzgerichten. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten wie im Verwaltungsprozeß gegeneinander aufzugehen oder verhältnismäßig zu teilen.

Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich wie im Zivilprozeß nach den § 12 ff. GKG. Zinsen werden nicht berücksichtigt. Bei Steuerbescheiden ist Streitwert der Betrag, um den der Pflichtige Herabsetzung der Steuer begeht.

Die Höhe der Gerichtskosten stehen in Anlage 1 zum GKG.

LINKS

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Bezüglich Prozeßkosten
  • Darmstädter Echo, 30.Oktober 1999
  • Justiz Bayern
  • Prozeßkosten in China
  • RA Dr. Hans Römer
  • RA Dr. Witteler
  • Steuernetz.de
  • WDR
  • Jurathek.de
  • Prozeßkosten bei Scheidung
  • Prozeßkosten anläßlich eines Erbfalls
  • RA Kemper · Grigull & Kollegen - Einführung in die BRAGO
  • LG Brandenburg
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    (c) Axel Conrad. Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichung nur mit schriftlicher Genehmigung des Autors. Stand: Januar 2000