| Axel Conrad |
In diesem Kapitel werden der wirtschaftliche Umfang von Internet-Geschäften und der bisherige Diskussionsstand auf nationaler und internationaler Ebene beschrieben.
1.
|
|
| Das Internet hat sich in den letzten Jahren von einem globalen Dorf hin zu einem globalen Marktplatz entwickelt. Einige Zahlen sollen das Ausmaß vermitteln, in denen die wirtschaftliche Entwicklung stattfindet. [Die Zahlen beruhen auf Schätzungen, die von einander abweichen. Die Schätzungen stimmen jedoch darin überein, dass das Internet erheblich an Bedeutung gewinnen wird.]
1.1
|
|
| Der Umsatz von Geschäften im, über oder
durch das Internet belief sich für das Jahr 1996 auf etwa eine halbe
Mrd. $ US. [Bernütz, IStR 1997, S. 353 (353); Ashraf,
II. B., http://
1.2
|
|
| Überträgt man diese Zahlen im Verhältnis
auf Deutschland, so entspricht dies allein für die Umsatzsteuer (derzeit
16 %) einer Einnahme von knapp 30 Mrd. DM. [Das Chartered Instiutes
of Taxation warnte vor einem Verlust für den britischen Fiskus
von einigen Mrd. Pfund durch Internetgeschäfte, vgl. Eden,
Taxation, S. 178; im Gegensatz dazu lagen nach einer Studie von Ernst&Young
die durch den electronic commerce verursachten Mindereinnahmen in den
USA im Jahr 1997 bei "nur" 170 Mio. $ US, vgl. Arndt, http://
1.3
|
|
| Die Zahlen lassen nur einen Schluss zu: Keine
andere Entwicklung auf dem Gebiet des Handels und der Kommunikation war
so revolutionär, wächst und verändert sich mit einer derartigen
Geschwindigkeit. [Inland Revenue, http://
1.4
|
|
| Aus mehreren Gründen findet der Handel hauptsächlich zwischen Unternehmen und nicht zwischen Unternehmen und Verbrauchern statt:
Um die wirtschaftliche Zukunft des Internets abschätzen
zu können, sei daran erinnert, dass bei der Entwicklung des ersten
Fahrzeuges vor 100 Jahren niemand erwartet hatte, dass die Automobil-
und Erdölindustrie irgendwann die weltweit wichtigste Industriebranchen
werden würde. [Woodside, http:// Durch das Internet ist es nunmehr möglich, einen ausländischen Markt auch ohne örtliche Präsenz zu erobern. [Zöllkau, CR 1998, S. 290 (291).] Denn heute können weltweit Werbung betrieben und Waren verkauft werden, ohne dass der Anbieter dort anwesend sein muss. Unternehmen können weltweit ihre Geschäfte abwickeln und müssen ihren Sitz nicht mehr nach den Marktgegebenheiten auswählen. Gezwungenermaßen wird der Fiskus nach neuen Wegen suchen, um einen Anknüpfungspunkt für die nationale Steuer zu finden.
2.
|
|
| In Anbetracht der potentiellen Einnahmen stellt sich die Frage, ob und wie die über das Internet stattfindenden Geschäfte besteuert werden können. Diskutiert wird das Problem sowohl auf nationaler Ebene, hier insbesondere in den USA, als auch auf internationaler Ebene. Eine bedeutende Rolle kommt dabei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) und der Europäischen Union (EU) zu.
2.1
|
|
| Im Mai 1998 trafen sich anlässlich des G8-Gipfels
die Außen- und Finanzminister und beschlossen eine grundsätzliche
Förderung des electronic commerce u.a. durch eine technologie-neutrale
Besteuerung und die Abschaffung unnötiger gesetzlicher Schranken.
[Siehe Inland Revenue, Box 3.3, http://
2.2
|
|
| Im Rahmen der OECD ist man mittlerweile schon
einen Schritt weiter. Nach einer ersten Konferenz im November 1997 in
Turku/Finnland, in der nur allgemeine Leitkriterien festgelegt wurden,
[Siehe Inland Revenue, Box 3.1, http://
Zum Abschluss wurden aber auch folgende "konkrete"
Empfehlungen abgegeben: [Inland Revenue, Box 6.1, http://
|
|
| Im Rahmen der Konferenz wurden fünf Arbeitsgruppen
(Technical Advisory Groups, kurz TAGs) eingerichtet, die bis Ende diesen
Jahres Lösungsvorschläge zu folgenden Problemen vorlegen sollen:
[Inland Revenue, Box 3.11, http://
Hinsichtlich der letztgenannten Fragestellung veröffentlichte
im September 1999 eine OECD Arbeitsgruppe einen Klarstellungsentwurf zum
Kommentar des OECD-DBA-Musterabkommens. [Nellen, http://
2.3
|
|
| Im Rahmen der WTO wurden bislang keine Fortschritte
erzielt. Bislang konnte man sich nur auf ein grundsätzliches Verbot
einer Internet-Steuer einigen. [Vgl. http:// Neben einer weltweiten Lösung, die nur sehr langsam an Gestalt gewinnt, bemühen sich die USA und die EU-Staaten um Lösungen.
2.4
|
|
| Bereits 1996 veröffentlichte das US Treasury
Department ein "White Paper" über die Besteuern des electronic commerce.
["Selected Tax Policy Implications of Global Economic Commerce", 21.11.1996,
http:// Da sowohl der Bund, als auch die einzelnen Bundesstaaten,
Kreise und Gemeinden jeweils Kompetenzen für die Besteuerung besitzen,
versuchten die einzelnen Gebietskörperschaften durch eine Besteuerung
die Früchte des wachsenden Internet-Handels zu ernten. Um dem entgegenzuwirken,
trat im Oktober 1998 der "Internet Tax Freedom Act" des Bundes in Kraft,
der bis zum Oktober diesen Jahres die Steuerfreiheit des Online-Handels
garantiert. [Arndt, http:// Im Einzelnen sieht das Gesetz ein grundsätzliches
Verbot der Erhebung von Steuern auf Internet-Zugänge, der sog. Bit-Steuer
und eine mehrfache oder diskriminierende Steuer des electronic commerce
vor. Daneben wurde eine Steuerkommission eingesetzt (Advisory Commission
on Electronic Commerce) [http://
Unternehmen, die nicht (nur) im Internet vertreten
sind, üben ebenso wie die Bundesstaaten, die nicht weiter auf diese
Einkommensquelle verzichten wollen, [Vgl. Clausing, http:// Daneben findet eine breite Diskussion über die
Besteuerung des Internets statt. Von der US- Gouverneursversammlung wird
wegen der Vielzahl von Verbrauchsteuern, die gerade im Internet-Handel
zu erheblichen Problemen führt, über eine Vereinheitlichung
der Steuer für alle Arten von Verkäufen (sale-tax) nachgedacht.
[Vgl. NY-Times vom 29.02.2000 http:// Schließlich spielt im derzeitigen Präsidentschaftswahlkampf
die Frage der Besteuerung des Internets eine nicht unerhebliche Rolle.
[Clausing, http://
2.5
|
|
| In der EU wurden erstmals im Juni 1997 die Auswirkungen
des electronic commerce auf die Umsatzsteuer und den Zoll diskutiert.
[Vgl. Korf/Sovinz, CR 1999, S. 314 (315) und auch das Kommissions-Grünbuch
"A European Initiative in Electronic Commerce", http:// Im Sommer 1999 folgte - entsprechend den Ergebnissen
von Ottawa - eine Empfehlung der Kommission für eine Richtlinieänderung.
[Europäische Kommission, http://
Im Februar diesen Jahres gründeten Straßburger
Parlamentarier gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft die European
Internet Foundation. [Arndt, http:// Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar
Frits Bolkestein legte am 07.06.2000 einen Vorschlag [http:// Nach der Änderung sollen alle in die EU oder innerhalb der EU erbrachten elektronischen Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Zu den elektronischen Dienstleistungen gehören danach unter anderem das Bereitstellen von Software und anderen Files zum Download, das Bereitstellen von Speicherplatz auf Web-Servern und die Erstellung von Internet-Seiten. Die Besteuerung soll unabhängig davon sein, ob der Anbieter innerhalb oder außerhalb der EU seinen Geschäftssitz hat. Das Kommissionspapier sieht eine unterschiedliche Behandlung von Business-to-business- (b2b) und Business-to-consumer-Geschäften (b2c) vor. Bei b2b-Transaktionen in die EU und innerhalb der EU muss der Geschäftskunde die Mehrwertsteuer abführen, bei b2c-Geschäften der Anbieter. Nicht-EU-Anbieter, die nur mit Geschäftskunden innerhalb der EU handeln, müssen sich steuerlich nicht registrieren, da das Abführen der Mehrwertsteuer ihre Geschäftskunden erledigen. Nicht-EU-Anbieter, die direkt Endverbrauchern in der EU ihre Dienste offerieren, werden nach der geänderten Richtlinie verpflichtet sein, sich steuerlich innerhalb der EU registrieren zu lassen, wenn sie im Jahr mehr als 100.000 Euro im Gebiet der EU umsetzen. Die steuerliche Registrierung muss in dem Land erfolgen, in dem die erste zu versteuernde Dienstleistung erbracht wurde. Der Mehrwertsteuersatz ist bei b2b-Geschäften abhängig vom Land, in dem ein Anbieter steuerlich registriert ist, bei b2c-Geschäften vom Land, in dem der Kunde wohnt. Die Steuerpflicht auch für Firmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, macht eine Änderung der Rechtsgrundlage für die Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Verordnung (EWG) Nr. 218/92 – erforderlich. Gemäß dieser Verordnung können EU-Staaten bislang die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Personen bestätigen, "die an innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen beteiligt sind" – Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92. Der Änderungsvorschlag sieht vor, dass EU-Staaten jetzt auch die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestätigen können, die ihren Sitz nicht in der EU haben. Die Vorschläge wurden an den EU-Ministerrat weitergeleitet, der nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses der EU die Änderungen beschließen kann.
2.6
|
|
| Auch in den einzelnen EU-Staaten sucht man nach
Lösungen. So wurde beispielsweise im Vereinigten Königreich
das Electronic Commerce Consultation Forum (ECCF) eingerichtet,
[Inland Revenue, 2.18, http:// Daneben haben sich bereits die UK Inland Revenue
und UK Customs and Excise, die zwei Steuerbehörden des vereinigten
Königsreiches, in einem im November 1999 erschienen Report [Siehe
unter http://
2.7
|
|
| Die hiesige Finanzverwaltung reagiert nur zurückhaltend zu den aufgezeigten Problemen. [Vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.1997 - IV C 4 - S 7117 f - 88/97, USt-Handausgabe, § 3a UStG Rn. 5.] Aufgrund der Globalität des Problems soll versucht werden, auf internationaler Ebene eine Lösung zu finden. [Vgl. OFD Karlsruhe, Vfg. v. 11.11.1998, S 1301 A - St 332, IStR 199, S. 439.]
3.
|
|
| Das Internet entwickelt sich zu einem globalen Marktplatz, dessen Umsätze auf ein erhebliches Steuerpotential hindeuten. Da Geschäfte nicht nur innerhalb eines Staates stattfinden, erscheinen nationale Alleingänge bei der Besteuerung wenig hilfreich. Deshalb wird versucht, das Problem auf internationaler Ebene anzugehen. Lösungen stehen jedoch noch aus.
|