| Axel Conrad |
1.
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| Der Fiskus sieht sich mit folgenden Fragen konfrontiert:
Bei der Suche nach Lösungen muss berücksichtigt werden, dass die Lösungsvorschläge praktisch umsetzbar sein müssen und die Beteiligten nicht vor eine unüberwindliche Hürden stellen dürfen.
2.
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| Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine Steuer auf den Handel im Internet erhoben werden soll. Dafür spricht, dass der Staat seine Ausgaben grundsätzlich nur durch Einnahmen aus Steuern decken kann. Das Geld, was dem Staat hier verloren geht, holt er sich woanders. Insofern wäre es ungerecht, den Handel im Internet nicht zu versteuern. Zudem nutzt der Verkäufer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines und des Käuferstaates. [Strunk, Einkunftsqualifizierung, S. 52.] Und warum soll er für diesen Nutzen nichts bezahlen müssen? Indes ist für den Konsum von Fernsehen und Rundfunk keine Steuer zu zahlen. Das gleiche könnte für Medien, die ebenfalls nicht körperlich bezogen werden, gelten. Jedoch liegt die "Steuerfreiheit" nur daran, dass der Rundfunk-"Konsum" kostenlos ist und deshalb keine Steuer zu zahlen ist. Pay-TV unterfällt beispielsweise der Besteuerung. Eine Steuer macht aber keinen Sinn, wenn unklar ist, wie diese erhoben werden soll. Der in Zukunft wachsende Markt für Waren mit Kleinstbeträgen wird zu folgendem Problem führen: Wie will man etwa Informationen, die wenige Pfennige kosten, besteuern? Wie will man etwa Beträge unter einem Pfennig abführen? Sollte man aber von der Erhebung jedoch absehen, wäre ein nicht unerhebliches Steuerpotential betroffen. Eine Steuer erscheint sinnlos, wenn die Steuereinnahmen aus diesen Geschäften allenfalls marginal sind. Kortenaar/Spanjersberg [Kortenaar/Spanjersberg, Intertax, Vol. 27, Issue 5 (1999), S. 180 (182).] erwarten jedenfalls für die EU keine großen Steuerausfälle. Denn der Löwenanteil der Geschäfte findet zwischen Unternehmen statt, wodurch ohnehin keine Umsatzsteuer ausfällt. Nur der Verkauf von Waren, die auch über das Internet geliefert werden, wirft Probleme auf, und dort auch nur beim Handel von Firmen außerhalb er EU mit Endverbrauchern. Jedoch ist auf das Potential gerade bei Online-Handel nicht von der Hand zu weisen. Sofern Firmen außerhalb der EU keine Steuer zu zahlen haben, werden immer mehr Firmen in Drittländer abwandern. Folglich ist eine Änderung für die Zukunft unausweichlich. Aus einem anderen Grund wurde in den Niederlanden wurde vorgeschlagen, die Umsatzsteuerrate für digitale Produkte für drei Jahre auf 0 % zu verringern. So soll die niederländische Wettbewerbsposition verbessert werden. [Postma, Intertax Volume 26, Issue 10 (1998), S. 303 (305).] Der Vorschlag dürfte auf Dauer wenig Erfolg haben, denn der Fiskus muss seinen Finanzbedarf decken. Außerdem besteht die Gefahr, dass andere Staaten dem Beispiel folgen und eine Steuerspirale in Gang gesetzt wird, an deren Ende ein Steuersatz von 0 % steht. Hiermit ist keinem Staat gedient. Im Gegensatz zu dem holländischen Vorschlag dürfte die Zukunft eher in einer Steuererhöhung der Verbrauchsteuer zu sehen sein. Denn das Internet fördert die Mobilität von Unternehmen, die mit virtuelle Medien handeln. Diese können leicht in Steueroasen abwandern. Die Verluste bei der Einkommensteuer können nur dann durch die Verbrauchsteuer gedeckt werden, so dass der Verbrauch zwangsweise ins Zentrum der Besteuerung rücken wird. [Ammann, IStR 1999, S. 449 (449, 454), der jedoch wegen der fehlenden Nachweisbarkeit von Internetgeschäften von einem Totalausfall ausgeht und vorhersagt, dass zukünftig nur Lieferung besteuert werden können, S. 455.] 3.
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| Welchem Staat soll die Steuer zustehen?Bei der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer ist dies - wie gehabt - der Staat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, auch wenn der Verkauf über einen Server/Webshop in einem Drittstaat stattfindet (s.o.). Bei der Umsatzsteuer ergibt sich das Problem, dass
die im Internet erzielten Umsätze entgegen dem Verbrauchsteuergedanken
regelmäßig gerade nicht im Land des Verbrauches besteuert werden,
sondern im Land des Unternehmens. Insofern wird befürwortet, dass
das Recht zur Besteuerung - wie bei Telekommunikationsleistungen in der
EU - dem Staat zustehen soll, in dem die Dienstleistungen verbraucht werden.
[Portner, IStR 1999, S. 641 (644f.); Inland Revenue, 6.23, http:// In Deutschland wäre eine Regelung entsprechend dem § 3a IV Nr. 12 UStG denkbar, die ebenso für Internet-Geschäfte - und zwar auch an Endkunden - gelten könnte. Problematisch ist aber, an welchem Ort Dienstleistungen
"verbraucht" werden. Im Gegensatz zum Verbrauchsort von Waren lässt
sich das bei Dienstleistungen nicht immer eindeutig bestimmen. [Korf,
http:// Sollte man sich zu einer Änderung hin zum Ort
des Verbrauches entschließen, so sollte dieses praktischerweise
für alle Dienstleistungen gelten. [Korf, http://
4.
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| Nachdem geklärt ist, wem die Steuer zustehen soll, ist zu klären, wie der Staat die Steuer erheben kann. Das erste Problem hierbei ist die Feststellung der Identität der an dem Handel beteiligten Personen. Die Beteiligten an Internet-Geschäft sind grundsätzlich anonym. [Franke, http://
4.1
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| Bislang gibt es keine Möglichkeit zu überprüfen,
wer sich auf Anbieter- oder auf Kundenseite hinter einer IP-Nummer verbirgt.
[Hickey, e-commerce, S. 257f.] Aus der IP-Nummer lassen sich nicht
der Name oder die genaue Adresse ermitteln. [Kortenaar/Spanjersberg,
Intertax, Vol. 27, Issue 5 (1999), S. 180 (180); insofern ist ein Rückschluss
durch die Währung nicht notwendig, so aber die Europäische Kommission,
http:// Wenn aber noch nicht einmal der Anbieter weiß, in welchem Land der Kunde seinen Sitz hat, kann er unmöglich der Umsatzsteuerpflicht des Verbrauchsortes nachkommen. Der Name oder die genaue Adresse ist jedoch nicht notwendig. Denn anhand der IP-Nummer lässt sich grundsätzlich auf das Land der betreffenden Person schließen. [Eden, Taxation, S. 167.] Für die meisten Länder hilft das weiter, nicht aber bei einem Handel mit einem Kunden innerhalb der USA. Gerade hier ist unklar, in welchem Staat der Kunde seinen Sitz hat und welcher Steuerhoheit er damit unterliegt. [Powers, Intertax Volume 25, Issue 4 (1997), S. 120 (124).] Auch die Lieferadresse hilft nur bei dem Kauf und der Lieferung von Gegenständen weiter. Eine solche ist bei der "Lieferung" von digitalen Gütern über das Netz nicht mehr notwendig.
4.2
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| Die Adresse könnte aber anhand der Kreditkartennummer
des Kunden ermittelt werden. Die damit verbundenen datenschutzrechtlichen
Problemen [Ähnlich: Kortenaar/Spanjersberg, Intertax, Vol.
27, Issue 5 (1999), S. 180 (184).] - gerade bei Geschäften über
die Landesgrenzen hinweg - sind kaum zu überblicken. Zudem wird nach
der Einführung von e-cash (smartcard) letztlich kein Rückschluss
mehr auf den Zahlenden möglich sein. [Vgl. Inland Revenue, 5.27 f.,
http://
4.3
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| Eine Lösung könnte in der Vergabe von eindeutig identifizierbaren IP-Nummern gefunden werden. Zwar liegt die derzeitige Anzahl von unterschiedlichen IP-Nummern bei rund 4 Mrd. Wenn jedoch jedem Nutzer mindestens eine feste IP-Nummer zugewiesen werden würde, so ist die Anzahl des an dem Netz teilhabenden Nutzerkreises beschränkt. Zudem ist es durchaus denkbar, auch andere Endgeräte (Fax, Telefon, Mobiltelefon) an das Netz anzuschließen, die jeweils eine eigene IP-Nummer benötigen würden. Das hieße bei der derzeitigen Weltbevölkerung, dass die Mehrzahl der Menschen keine Chance hätten, jemals eine eigene IP-Nummer zu bekommen und damit am Netz zu partizipieren. Anders wäre es nur dann, wenn ein neuer Standard höhere IP-Nummern zulässt. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang der Begriff "IP next generation" (IPng). Dieser Standard befindet sich aber noch in der Planungsphase.
4.4
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| Zumindest die Anonymität der Anbieter könnte durch eine Hinterlegung der Domain-Namen, der bei einer langfristigen Präsenz im Netz unabdingbar ist, in einer öffentlichen Datenbank beseitigt werden. In einigen Ländern ist dies schon die Regel.
So werden beispielsweise in Deutschland die Namen der Domain-Namen über
die Denic [http://
5.
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| Doch auch wenn Name und Adresse des Anbieters bekannt sind, stellt sich die Frage, wie der Umsatz des Anbieter kontrolliert werden kann. Der Umsatz lässt sich nur dann überprüfen, wenn die einzelnen Geschäfte nachvollziehbar sind. Die Finanzbehörden müssten den Datenverkehr überwachen. [Kortenaar/Spanjersberg, Intertax, Vol. 27, Issue 5 (1999), S. 180 (183).] Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Der Datenverkehr im Netz könnte überwacht werden, oder die Daten werden direkt von dem Anbieter oder dessen Zugangsprovider eingeholt.
5.1
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| Die erste Möglichkeit scheitert an der Dezentralisierung
des Netzes und den gewaltigen Datenmengen. [Franke, http:// Hinzu kommt der Umstand, dass dem einzelnen Datenpaket
nicht angesehen werden kann, was es beinhaltet. Schließlich ist
eine Verschlüsselung der Daten denkbar, [Franke, http://
5.2
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| Das einzelne Geschäft kann daher nur anhand der von den Beteiligten gemachten Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Der Wert der gewonnen Daten ist jedoch äußerst
fraglich. Denn durch den Wegfall des Zwischenhandels fehlt es an Verprobungs-
und Schätzindizien. [Kaminski/Strunk, IStR 1999, S. 217 (223ff.);
Franke, http:// Zudem können Daten manipuliert werden. [Franke,
http://
5.3
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| Was also kann der Staat tun, wenn der Anbieter die Zahlen nicht angibt? Der im Inland ansässigen Provider könnte gezwungen werden, Aufzeichnungen zu machen, diese Daten für die Finanzbehörden zu speichern und für Besteuerungszwecke zugänglich zu machen. [Schmitz, Die steuerliche Betriebsprüfung 1998, S. 197 (206).]
Problematisch ist der Umfang der hierbei anfallenden Datenmengen, denn jede einzelne Transaktion müsste gespeichert werden. Jedoch ist es schon heute durchaus üblich, alle Zugriffe, die auf einen Server gemacht werden, automatisch in einer sog. Log-Datei in einem Verzeichnis des Anbieters zu speichern. Diese Datei könnte problemlos so eingerichtet werden, dass nur der Provider, nicht aber der Anbieter sie verändern kann.
Die Datensammlung wirft auch datenschutzrechtliche Probleme auf. Denn die Vielzahl der Daten, die von den Kunden erhoben und gesammelt werden müssen, kann dazu führen, dass die beteiligten Unternehmen und nicht zuletzt der Staat detaillierte Informationen über das Verhalten jedes Bürgers erhalten. Eine Lösung des Problems könnte nur in einer strengen Geheimhaltung gefunden werden.
Fraglich ist nur, ob eine Datenspeicherung den Steuerbehörden überhaupt weiterhilft. Die Daten geben keine Auskunft über den Inhalt der Geschäfte, sondern nur über die Anzahl der durchgeführte Downloads von dem Rechner eines Anbieters bzw. der Anzahl der Kreditkartenüberprüfungen, die von einem Anbieter durchgeführt wurden. Das wäre aber zumindest ein Ansatz, steuerliche Vorgänge zu orten. [Schmitz, Die steuerliche Betriebsprüfung 1998, S. 197 (206).] So würde sich auch ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen der elektronische Geschäftsverkehr für den Fiskus nicht im Dunkeln abspielen. [A.A.: Schmitz, Die steuerliche Betriebsprüfung 1998, S. 197 (202).]
Die genannten Daten könnten von dem Zugangs-Provider
des Anbieters gesammelt werden. Um diese verpflichten zu können,
müssten sie zunächst registriert werden. Ob hierdurch enorme
Kosten entstehen, [So: Wollenschlaeger, http:// Doch welchen Wert haben im Ergebnis die Daten? Der Anbieter, der in das Fadenkreuz der Finanzbehörden gerät, wird umgehend seinen Shop ins Ausland verlegen. Insofern macht die Datensammlung keinen wirklichen Sinn, wenn der Anbieters nicht im Inland ansässig ist.
6.
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| Und genau hier liegt das Problem: Wie kann gegen einen Anbieter der Steueranspruch durchgesetzt werden, wenn er im Ausland sitzt? [Hickey, e-commerce, S. 258, 261; Kortenaar/Spanjersberg, Intertax, Vol. 27, Issue 5 (1999), S. 180 (181); Strunk, IStR 1997, S. 257 (262); Schmitz, Dokumentationspflichten, S. 122; Franke, http://
6.1
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Steuerschuldnern
| Der Fiskus kann Steuerschulden nur durch Pfändung beitreiben, die aber, wenn das Unternehmen nur aus einem Webshop auf einem Server im Inland besteht, aussichtslos erscheint. Zudem haben die Finanzbehörden keinen Zugriff auf ausländische Dokumentationen, und eine Betriebsprüfung in einem Nicht-DBA-Staat ist undenkbar. [Strunk, IStR 1997, S. 257 (262); Schmitz, Die steuerliche Betriebsprüfung 1998, S. 197 (201).]
6.2
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| Von der Europäischen Kommission wurde vorgeschlagen,
eine Registrierungspflicht für ausländische Anbieter einzuführen.
[Vgl. Europäische Kommission, http://
6.3
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| Diskutiert wird, dass die Steuern durch den inländischen
Leistungsempfänger abgeführt werden könnten. [Inland Revenue,
6.36, http:// Insgesamt ist dieses Modell weder kontrollierbar noch durchsetzbar. [Korf/Sovinz, CR 1999, S. 314 (318).]
6.4
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| Erwogen wird die Abführung der Steuer durch einen Fiskalvertreter. [Strunk, IStR 1997, S. 257 (262).] In Betracht kommen diejenigen Provider, die als Rechnungsstelle dienen und deshalb die Steuern abführen sollen (vgl. § 50a EStG). Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Anbieter nur noch Provider außerhalb Deutschlands nutzen würden, die nicht zur Abfuhr von Steuern verpflichtet sind. Außerdem wird ein Provider, der nicht finanziell an den Geschäften des Anbieters beteiligt ist, kaum für die Steuerschulden des Anbieters aufkommen wollen.
6.5
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| Auch die ausländischen Steuerbehörden
werden kaum geneigt sein, bei der Durchsetzung des Steueranspruches weiterzuhelfen.
[Kortenaar/Spanjersberg, Intertax, Vol. 27, Issue 5 (1999), S.
180 (184); der Vorschlag wird derzeit in Brüssel diskutiert, vgl.
Andrews, http://
6.6
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| Die Pflicht zur Abführung der Steuer könnte
aber auf das Zahlungsinstitut des Kunden übertragen werden ("Abzugssteuer").
[Vgl. Korf/Sovinz, CR 1999, S. 371 (372); Scholz, NWB Fach
2, S. 7181 (7182); Schmitz, Die steuerliche Betriebsprüfung
1998, S. 197 (205); Wiater, http:// Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Lösung ist
ohne großen Verwaltungsaufwand für die Behörden umzusetzen.
Außerdem finden sich in den Finanzinstituten solventen Haftungsschuldner.
[Korf/Sovinz, CR 1999, S. 371 (373).] Technisch lässt sich
die Idee auch realisieren. [Schulzki-Haddouti, http:// Das System wirft aber Probleme bei der Einführung unpersonalisierter Zahlungsmittel auf. Denn bei diesen ist ein Abzug unmöglich. Denn der Abzug müsste schon bei der Prägung vorgenommen werden. Doch zu dem Zeitpunkt steht aber noch nicht fest, was damit wo mit welchem Steuersatz eingekauft wird. Auch wird eine Bank in der Regel nicht wissen, was
Grund für eine Überweisung ist. Insofern wird sie weder wissen,
ob und in welcher Höhe eine Steuer abzuführen ist. [Europäische
Kommission, http:// Anders wäre es nur bei der Einführung eines standardisierten Protokolls, aus dem sich bei einer Zahlungsanweisung ersehen lässt, ob und in welcher Höhe an welchen Fiskus Steuern abzuführen sind.
6.7
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| Ein solches Protokoll wird unter dem Stichwort
"Open-Trade-Protocol" diskutiert. [http:// Probleme bei der technischen Umsetzung werden durch
die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Staaten
auftreten, die fortwährend aktualisiert werden müssen. Ein weiteres
Problem sind die unterschiedlichen Steuersätze innerhalb eines Staates,
wie etwa in den USA. Hier müssten einheitliche Steuersätze gelten.
Zwar befürwortet auch die Europäische Kommission einen einheitlichen
Steuersatz in dem Gebiet der EU. [Europäische Kommission, http:// Zudem stellt sich die Frage, wie in dem weitgehend
privatrechtlich organisierten Internet dieses Protokoll von staatlicher
Seite durchgesetzt werden könnte. Dazu bedarf es des politischen
Willens aller Staaten. Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass schon
bei einfacheren Fragen regelmäßig keine Übereinkunft erzielt
werden kann, zumal hier Interessen des wichtigsten Industriestaates beeinflusst
wären. Denn die USA versuchen durch eine möglichst liberale
Haltung bei der Besteuerung von Internet-Geschäften - derzeit werden,
wie schon oben beschrieben, auf Internet-Geschäfte keine Steuern
erhoben [Vgl. http://
7.
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| Abschließend stellt sich die Frage, wie das Steueraufkommen - sofern denn Steuern gezahlt werden - langfristig gesichert werden kann. Die Frage beantwortet sich dann, wenn ein Weg gefunden werden kann, die Verlagerung des Steueraufkommens ins Ausland zu verhindern. Die hohe Mobilität von Webshops [Franke, http://Beispielsweise kann eine Firma, die ein elektronisches Produkt entwickelt hat, dieses mitsamt aller Rechte an eine Firma in einem Niedrigsteuerland verkaufen, von der aus die Software vermarktet wird. [Lambooij, http://Eine Lösung gegen diese Form der Steuerflucht wird – wenn überhaupt – nur auf internationaler Ebene gefunden werden können. Die Schwierigkeiten bei der internationalen Zusammenarbeit liegen auf der Hand: Die Staaten wollen sich nicht durch andere Länder in ihrem Lebensnerv, den Staatseinnahmen treffen lassen. Schon die Geschichte der Steuerharmonisierung in der EU zeigt, wie schwer eine Zusammenarbeit möglich ist - und das wohlgemerkt bei Staaten, die beschlossen haben, zusammenzuarbeiten. [Scholz, NWB Fach 2, S. 7181 (7186).] Gerade in einem Bereich, der in Zukunft erhebliche Einnahmen verspricht, ist eher anzunehmen, dass sich die Staaten gegen eine Zusammenarbeit wehren. Die Folge wäre ein gegenseitiges Herunterschrauben der Steuer, nur um möglichst attraktiv für Webfirmen zu sein.
8.
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| Das Internet bietet für Unternehmen zweifellos Chancen. [Vgl. Vermeend, 2.1.2, http://Änderungen der Systemsoftware sind sehr kostspielig, wie schon die durch Y2K und den Euro bedingten Anpassungen gezeigt haben. Daneben sind viele im Internet handelnde Unternehmen klein und wären, wenn sie sich mit zahllosen Steuersystemen auskennen müssten, vollkommen überfordert. [Franke, http://
9.
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| Im Folgenden sollen einige Lösungsansätze vorgestellt werden.
9.1
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| Die sogenannte Bitsteuer oder englisch "bittax"
geht auf eine Idee des kanadischen Wirtschaftswissenschaftlers Arthur
Cordell von 1994 zurück. [http:// So interessant der Vorschlag auch ist, er birgt zahlreiche unlösbare Probleme. Zunächst sagt die Datenmenge nichts über den Wert der versendeten Ware aus. Ein Spielfilm würde wesentlich höher besteuert als eine wertvolle Software. Auch stellt sich das Problem, für welche Daten die Steuer zu zahlen ist. Soll man beispielsweise auch für ungewollt empfangene Werbemails Steuern zahlen? [Brodersen, Intertax Volume 25, Issue 4 (1997), S. 133 (135).] Insofern verwundert es nicht, dass dieses, zunächst
von europäischer Seite vorgeschlagene Modell [Terra/Kajus,
Part 2, 82.36.12.] auf schärfsten Widerstand nicht nur in den USA
gestoßen ist. So hat sich auch - mittlerweile - die Europäische
Kommission wie auch die UN [Vgl. http://
9.2
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| In den USA wird u.a. vorgeschlagen, die sales
und use tax nur noch durch eine Behörde zu erheben. [Hardesty,
http://
9.3
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| Wenn es eine Lösung gibt, dann ist sie wahrscheinlich
technischer Natur. Verschiedene Modelle werden diskutiert, die alle eins
gemeinsam haben: Es soll eine dritte "vertrauenswürdige" Stelle (Trusted
third party) in das Geschäft eingeschaltet werden. [Europäische
Kommission, http://
9.4
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| Die oben genannte Steuermarken-Lösung halte ich für ausbaufähig: Ein Produkt erhält, nachdem der Verkauf der Steuerbehörde angezeigt wird, eine Steuernummer, die mit der Banderole auf den Zigarettenpackungen vergleichbar ist. Ohne diese Banderole ist die Ware nicht legal wiederverkaufbar. [Diesbezüglich müssten die betreffenden Gesetze geändert werden.] Ohne die Banderole besteht – und das ist der wesentliche Punkt - auch kein urheberrechtliche Schutz. Als potentielle Steuerhinterzieher kommen nur solche Firmen in Betracht, die mit digitalen Waren handeln, sprich mit Software und Medien. Für die Hersteller dieser Waren besteht eine Gefahr für die Amortisierung ihrer Kosten nur durch Verletzung ihrer Urheberrechte. Die Urheberrechte können einzig durch die einzelnen Staaten wirksam geschützt werden. Andererseits besteht nur bei diesen Waren die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung. Man könnte nun den Urheberrechtsschutz gegen die Zahlung von Steuern gewährleisten, also ein Schutz nur für Steuerzahler. Die Umsetzung setzt eine gesetzliche Pflicht für Zugangsanbieter, nur Webshops und Kunden, die mit einer speziellen Software versehen sind (USt-Nummer, automatische Anmeldung bei Warenverkauf) mit dem Netz zu verbinden. Eine Umgehung durch den Verkauf von Privat an Privat ist nicht möglich, wenn alle Verkäufe - auch wenn keine Steuer anfällt - angemeldet werden müssen. Da die Ware immer eine laufende USt-Nummer enthält, die in verschlüsselter Form auch den Käufer und Verkäufer beinhalten, ist stets überprüfbar, wer wo die Ware gekauft hat. Ein Verstoß gegen Urheberrechte ist danach einfach festzustellen. Die Lösung wirft folgende Probleme auf:
10.
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| Es gibt zahlreiche, noch ungelöste Probleme bei der Frage, wie das Internet besteuert werden kann. Eine Lösung ist noch nicht gefunden worden. |
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